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BGH 11.01.2006 VIII ZR 364/04, NWB 23/2006 S. 181

Mietrecht | Fristlose Kündigung bei wiederholt unpünktlicher Mietzahlung

Wurde ein Mieter wegen wiederholt unpünktlicher Mietzahlung bereits unter Kündigungsandrohung abgemahnt, kann der Vermieter schon bei dem ersten – auf die Abmahnung folgenden – gleichartigen Verstoß zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB) aus wichtigem Grund berechtigt sein. Damit hat der ) die Rechte des Vermieters gestärkt und klargestellt, dass dieser nicht zwangsläufig – jedenfalls nicht nach vorangegangener Abmahnung – auf eine dreimalige verspätete Zahlung warten muss. Das Landgericht hatte mit eben dieser Begründung eine Berechtigung des Vermieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung abgelehnt. Im konkreten Fall war es vor der Abmahnung schon zu mehr als zehn verzögerten Mietzahlungen gekommen.