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Mietrecht | Fristlose Kündigung bei wiederholt unpünktlicher Mietzahlung
Wurde ein Mieter wegen wiederholt unpünktlicher Mietzahlung bereits unter Kündigungsandrohung abgemahnt, kann der Vermieter schon bei dem ersten – auf die Abmahnung folgenden – gleichartigen Verstoß zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB) aus wichtigem Grund berechtigt sein. Damit hat der ) die Rechte des Vermieters gestärkt und klargestellt, dass dieser nicht zwangsläufig – jedenfalls nicht nach vorangegangener Abmahnung – auf eine dreimalige verspätete Zahlung warten muss. Das Landgericht hatte mit eben dieser Begründung eine Berechtigung des Vermieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung abgelehnt. Im konkreten Fall war es vor der Abmahnung schon zu mehr als zehn verzögerten Mietzahlungen gekommen.