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Mietrecht | Vorkaufsrecht des Mieters nach Umwandlung der Wohnung in Wohnungseigentum
Dem Mieter steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 577 BGB) zu, wenn nach Abschluss des Mietvertrags und Überlassung der Wohnung an ihn Wohnungseigentum an dieser Wohnung begründet wird und sie anschließend an einen Dritten veräußert wird. Das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 577 BGB besteht dabei generell nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung der Wohnung in Wohnungseigentum und nur für Veräußerungen nach dem , an dem die Vorgängerregelung des § 577 BGB zum Vorkaufsrecht (= § 570b BGB a. F.) in Kraft getreten war. Als „erster Verkaufsfall” gilt aber auch eine Veräußerung vor diesem Stichtag (). Dies gilt gleichermaßen für den freien wie auch für den sozialen Wohnungsbau (vgl. hier § 2b WoBindG).