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LAG Berlin 30.03.2006 10 Sa 2395/05, NWB 23/2006 S. 181

Arbeitsrecht | Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung

Macht ein Bewerber Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung geltend, so setzt dies voraus, dass er sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen ist (vgl. ). Ein subjektiv ernsthafter Bewerber wird in seiner Bewerbung alles tun, um ein positives Bild von seiner Person und seinen – auf den Text der Stellenausschreibung bezogenen – Fähigkeiten abzugeben. Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spricht es dann z. B., wenn der Bewerber in seiner Bewerbung zu einer als wesentlich erkennbaren Einstellungsvoraussetzung keine Angaben macht oder wenn er z. B. eine weit überzogene Vergütungsvorstellung äußert ().