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StuB Nr. 5 vom Seite 208

Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung. So stellt es eine erhebliche Ausfallzeit dar, wenn der Arbeitnehmer während des 50 Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses ca. 33 Monate Elternzeit in Anspruch genommen hat ().