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Beratungspflichten bei Steuerhinterziehung des Mandanten
Der StB hat den Mandanten davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen (hier: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 153 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Belehrungspflicht endet, wenn der Mandant sich über die Rechtswidrigkeit seines Handelns klar ist. Die Zustimmungsverweigerung zur Beiziehung der Strafakten ist vom Zivilgericht gem. § 286 ZPO frei zu würdigen (, GI 2005 S. 194).