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Abfindungsanspruch bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Der Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, der Arbeitnehmer habe bei Rechtskraft der Kündigung einen Abfindungsanspruch, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, da der Begriff der Rechtskraft der Kündigung weitergehender ist als der des Verstreichenlassens der Klagefrist (, NZA 2005 S. 1123).