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Betriebsverfassung | Mitbestimmung bei Einführung von betrieblichen Ethikrichtlinien
Ein Gesamtbetriebsrat hat bei der Aufstellung von Ethikrichtlinien dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn in diesen Verhaltensregeln mitbestimmungspflichtige Komplexe aufgenommen sind. Die Einführung einer sog. Whistleblower-Klausel – wonach Mitarbeiter verpflichtet werden, einen Verstoß u. a. gegen betriebliche Ethikregeln mitzuteilen – ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Das Verbot der Annahme von Geschenken und Zuwendungen jeder Art unterliegt ebenfalls diesem Mitbestimmungsrecht. Entsprechendes gilt für Verhaltensmaßregeln, die jegliche Belästigung und unangemessenes Verhalten verbieten. Kein Mitbestimmungsrecht besteht bezüglich der Anweisung, die Mitarbeiter dürften nicht ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Pressemitteilungen abgeben. Regelungen über private Beziehungen/Liebesbeziehungen unter...