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LG Köln 30.09.2005 81 O 77/05, NWB 10/2006 S. 84

Berufsrecht | Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts

Das (GRUR-RR 2006 S. 30) entschieden, dass die Geschäftstätigkeit als Verrechnungsstelle für anwaltliche Honorarforderungen durch Ankauf und Abrechnung derselben wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, weil das in § 49b BRAO enthaltene Abtretungsverbot für Anwaltsforderungen zwar der Sicherstellung der Verschwiegenheit des Anwalts auch in diesen Fällen dienen soll, nicht aber (auch) dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln; es fehle von daher an dem für § 4 Nr. 11 UWG geforderten Wettbewerbsbezug.