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SteuerStud Nr. 3 vom Seite 156

Gebildet und gelehrt - Wem ist das Einkommensteuerrecht gnädig?

von Priv.-Doz. Dr. jur. Heike Jochum, Osnabrück

Vorbemerkungen

Die Unterscheidung von Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben im Bereich der Bildungsaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) steht im Zentrum der Aufgabenstellung. Anlass für die Auswahl des Klausurthemas ist die Einführung des § 12 Nr. 5 EStG. Diese neue Vorschrift weist Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium dem Bereich der nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bloß beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zu.

Sachverhalt

Im Hause Brezeli endete das Jahr 01 mit einer großen Familienfeier: Sohn Roland Brezeli (R) hat im Dezember 01 seine Gesellenprüfung als Bäcker mit Bravour bestanden und will nun in die Fußstapfen seines Vaters treten, der als Bäcker- und Konditormeister die bekannte Bäckerei Brezeli betreibt. Tochter Anke Brezeli (A) schloss erfolgreich ihre Ausbildung zur Krankengymnastin ab. Nachdem der Erfolg der jungen Generation gebührend gefeiert worden ist, denken beide voller Tatendrang über ihre weitere berufliche Zukunft nach. Roland ist seit als angestellter Bäcker bei seinem Vater beschäftigt. Er soll den Betrieb in einigen Jahren übernehmen. Bis dahin möchte Roland b...