Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
ECKERT, Neue Meldepflichten bei Fahrzeug-Lieferungen ab , BBK 2010 S. 773; RAUDSZUS/WAGNER, Die neue Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung ab dem , UStB 2010 S. 272.
I. Einführung
1. Rechtsentwicklung
1§ 18c UStG ist durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom , BGBl 1992 I S. 1548, mit Wirkung ab dem in das UStG eingefügt worden. Damit wurde die Rechtsgrundlage für eine Verordnung geschaffen, die Unternehmer und Fahrzeuglieferer verpflichtet, ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-Identifikationsnummer gesondert zu melden.
2Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom , BGBl 1993 I S. 2310, wurde § 18c Satz 1 UStG redaktionell angepasst. Die Worte „der Bundesminister“ wurden durch die Worte „das Bundesministerium“ ersetzt.
3Im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom , BGBl 2001 I S. 3922, wurden in § 18c Satz 1 UStG die Wörter „regelmäßigen“ und „auf der Grundlage der Gegenseitigkeit“ gestrichen. Die Umsetzung von § 18c UStG scheiterte zunächst daran, dass die Meldepflicht der Unternehmen in Deutschland von einem gegenseitigen regelmäßigen (automatischen) Auskunftsverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten abhängig gemacht wur...