Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 16 vom Seite 773

Neue Meldepflicht bei Fahrzeug-Lieferungen ab 1. 7. 2010

Umsatzsteuer

Karl-Hermann Eckert

Ab [i]Vgl. auch Eckert, Innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen in der Buchführung, BBK 14/2010 S. 656, NWB IAAAD-45864 gilt eine Meldepflicht für Unternehmer, die Fahrzeuge an andere EU-Privatpersonen liefern. Die Daten sind elektronisch nach den Vorgaben der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das BZSt zu melden. Der Beitrag beschreibt, wie die nötigen Angaben in der Buchführung berücksichtigt werden müssen.

I. Warum ist zu melden, und wer muss Fahrzeuglieferungen melden?

Zum ist die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung in Kraft getreten. Aufgrund der Regelung in § 18c UStG besteht die Möglichkeit, [i]Meldepflicht zur Bekämpfung des USt-Betrugsden Unternehmer zu verpflichten, für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine Meldung abzugeben. Grundlage hierfür ist eine EU-Verordnung , die das Ziel verfolgt, die Umsatzbesteuerung im Empfängerstaat sicherzustellen. Ohne ein entsprechendes Kontrollverfahren wäre die Besteuerung nur lückenhaft.

Mit Rechtsverordnung vom wurde die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) erlassen. Hiernach sind alle [i]Einzelmeldung der Fahrzeuglieferungen an BZStUnternehmer und Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG für Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab verpfli...