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Abzug von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften („Marks & Spencer”)
Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbot grenzüberschreitender Verlustverrechnung nur dann ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt, wenn
alle nationalen Möglichkeiten der Verlustnutzung ausgenutzt sind – ggf. durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat – und
keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft in ihrem Sitzstaat für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden.
Diese beiden Voraussetzungen muss die Muttergesellschaft gegenüber ihren Steuerbehörden nachweisen. Das Gericht folgte damit im Wesent-S. 7lichen den Schlus...