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FG Hessen 07.07.2005 13 K 628/04, BBV 1/2006 S. 5

Zuflusszeitpunkt bei der Gewährung von Aktienoptionsrechten

Der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt erst im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen und nicht bereits bei Einräumung oder erstmaliger Ausübbarkeit zu. Wird ein Aktienoptionsrecht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingeräumt, ist als Arbeitslohn der Ausübungsgewinn, d. h. die DifferenzS. 6 zwischen Kurswert und Übernahmepreis bei Ausübung der Option, anzusetzen. Falsch wäre es hingegen, den Wert des Optionsrechts bei dessen Gewährung anzusetzen.