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NWB Nr. 2 vom Seite 109 Fach 3 Seite 13799

Lebensversicherungen

Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vermeidbar

Roland Ronig

Die Besteuerung von Erträgen aus Kapitalversicherungen mit Sparanteil (im Weiteren vereinfacht Lebensversicherungen) wurde durch das AltEinkG für ab 2005 abgeschlossene Verträge verschärft. Der Beitrag weist auf eine Regelungslücke bei der Besteuerung von Alt- und Neuverträgen hin.

I. Steuerpflicht bei Verträgen nach altem Recht

Nach der bis Ende 2004 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG rechnen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind.

Die meisten Lebensversicherungen bleiben jedoch steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Die Steuerpflicht der Erträge hängt im Wesentlichen von der Sonderausgabenabzugsberechtigung für die Versicherungsbeiträge ab. Ist der Sonderausgabenabzug dem Grunde nach möglich, sind die Erträge aus Lebensversicherungen nach bisherigem Recht regelmäßig steuerfrei.

Begünstigte Versicherungen liegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. vor, wenn

  • der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat,

  • laufende Beiträge gezahlt werden (hierzu fordert die Verwaltung eine laufende Beitragsleistung von mindestens fünf Jahren; BStBl 2002 I S. 827