Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verluste aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Darlehen
Darlehensforderung ist notwendiges Betriebsvermögen
Gewährt der Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft dieser ein Darlehen, stellt sich spätestens bei Ausfall der Darlehensforderung die Frage der steuerlichen Berücksichtigung. Mit (BStBl 2005 II S. 694) hat der BFH entschieden, dass bei der betrieblich veranlassten Darlehensgewährung (im Urteilsfall eigenkapitalersetzende Darlehen) das Darlehen in der Bilanz des Gesellschafters ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt und (anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG) nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führt. Der BFH setzt damit seine Rechtsprechung v. - VIII R 27/00 (BStBl 2002 II S. 733) fort, in der er dargelegt hat, dass der am spezifischen Normzweck des § 17 EStG orientierte Begriff der Anschaffungskosten nicht auf den betrieblichen Bereich übertragbar ist. Somit ist die Darlehensforderung im betrieblichen Bereich nach den allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Bei (drohender) Wertminderung ist sie schon sehr frühzeitig auf den niedrigeren beizulegenden Wert (= Teilwert) abzuschreiben. Die Abschreibung mindert in nomineller Höhe das steuerpflichtige Einkommen und unterliegt nicht dem sog. Halbeinkünfteverfahren.