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FinMin Brandenburg 30.11.2005 , BBK 24/2005 S. 4556

Erleichterung für das Speditionsgewerbe bei der Verwendung einer USt-Identifikationsnummer

Bei der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung liegt der Ort der Leistung in dem EU-Mitgliedstaat, der dem Leistungsempfänger die ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. erteilt hat. Der Begriff „Verwendung” gem. § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG setzt ein positives Tun voraus, die Angabe im Briefkopf allein ist nicht ausreichend (vgl. Abschn. 42c Abs. 3 UStR). Dem Unternehmer steht frei, wie er eine USt-IdNr. verwendet, z. B. im schriftlichen Speditionsauftrag. Denkbar ist auch, beim Abschluss von mündlichen Beförderungsverträgen die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. in einer Telefonnotiz zu dokumentieren. Bei der Abrechnung mit einer Gutschrift kann die vewendete USt-IdNr. wie auch die übrigen Positionen der Gutschrift im Einzelfall eingetragen werden.

Bei Speditionsunternehmen gilt eine Erleichterung: Werden bei e...