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BFH 14.04.2005 XI R 33/03, StuB 20/2005 S. 899

Einkommensteuer | Zeitliche Wirkung einer Zustimmung zum beschränkten Realsplitting

Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre.NWB IAAAB-66992

Praxishinweise: Beim Realsplitting erfolgt der Abzug der Unterhaltszahlungen auf Antrag des Leistenden mit Zustimmung des Empfängers. Antrag und Zustimmung bilden dabei eine Einheit und können nicht voneinander gelöst werden. Es gibt deshalb keine „allgemeine Zustimmung” (Blanko-Zustimmung), die es dem Unterhalt Leistenden erlaubt, die Höhe der abzugsfähigen S. 900Zahlungen innerhalb des zulässigen Rahmens selbst zu bestimmen. Die Beschränkung durch den Empfänger kann also nur durch diesen wieder geändert werden.

– erl –