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Gewerberecht | Abwesenheitsklausel in Heimvertrag
Eine Klausel im Heimvertrag, nach der erst bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes erstattet (bei kürzerer Abwesenheit aber nicht), ist im Hinblick auf § 5 Abs. 8 HeimG in der seit dem geltenden Fassung wirksam (anders zur früheren Rechtslage ). In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und mit Sozialhilfeempfängern muss allerdings eine in den Heimvertrag aufgenommene Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen den in der Pflegeversicherung und in der Sozialhilfe getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen ().