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OVG NRW 28.01.2005 9 B 10/05, NWB 46/2005 S. 376

Kommunalabgaben | Kein Auswärtigenzuschlag für Besuch von Kindertagesstätte

Das OVG NRW hält in seinem Beschluss v. 28. 1. 2005 - 9 B 10/05 (KStZ 2005 S. 152) angesichts der Tatsache, dass § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) die Kostenbeteiligung der Eltern an entsprechenden Einrichtungen abschließend regelt, einen in Form einer zusätzlichen Benutzungsgebühr erhobenen Zuschlag für die Betreuung auswärtiger, nicht aus dem Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers stammender Kinder für unzulässig, wobei es ausdrücklich offen lässt, ob die Erhebung des Auswärtigenzuschlags als Benutzungsgebühr – die maßgebliche Satzung war auf § 6 KAG gestützt – in Fällen einer von einem privaten Elternverein betriebenen Tagesstätte nicht schon deshalb ausscheiden müsse, weil es sich hierbei nicht um eine öffentliche Einrichtung bzw. Anlage i. S. des § 6 KAG...