Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2004
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§ 11 Steuersatz, Abrundung
A. Steuersatz
1 Während die Grunderwerbsteuerbelastung vor dem im Ergebnis sich auf 7 v. H. der Bemessungsgrundlage (zum Teil als Steuer, zum Teil als Steuer zuzüglich Zuschlag) belief und im Nacherhebungsfall die Steuer von Aufgeld, Zuschlag oder Zins begleitet war (zur Anwendung des durch das GrEStG 1983 abgelösten Rechts vgl. § 23 Abs. 2), galt für solche Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht wurden (s. aber auch § 23 Abs. 1 Satz 2) ein Steuersatz von 2 v. H.
Durch das JStG 1997 ist der Steuersatz um 150 v. H. auf 3,5 v. H. heraufgesetzt worden, und zwar erklärtermaßen, um durch Erhöhung des Grunderwerbsteueraufkommens Mindereinnahmen auf anderen Gebieten (Wegfall der Vermögensteuer zum ) auszugleichen. Der Steuersatz von 3,5 v. H. ist anzuwenden, wenn der Erwerbsvorgang nach dem verwirklicht wird (§ 23 Abs. 4 Satz 1). Zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs s. Rdnr. 1 ff. zu § 23.
B. Abrundung
2 Nach § 11 Abs. 2 ist die Steuer auf volle Euro nach unten abzurunden.