Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2004
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§§ 5 bis 7 GrEStG
Gemeinsame Vorbemerkungen zu den §§ 5 bis 7
1 Da auch die Gesamthandsgemeinschaften selbständige Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts sein können (vgl. Rdnr. 12 ff. zu § 1),unterliegen auch diejenigen Erwerbsvorgänge der Steuer, die zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten bzw. die zwischen Gesamthandsgemeinschaften auch gleicher Beteiligungsverhältnisse verwirklicht werden. Die volle Besteuerung solcher Vorgänge würde den Umstand außer Acht lassen, dass die Gesamthandsgemeinschaften bürgerlich-rechtlich nicht selbständig sind und das Gesamthandsvermögen Vermögen der jeweils an der Gesamthand Beteiligten ist, wenn auch in jeweils gesamthänderischer Verbundenheit mit den anderen Beteiligten. §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 tragen diesen Besonderheiten dadurch Rechnung, dass sie den Grundstückswechsel insoweit von der Steuer befreien, als es der Beteiligung des veräußernden oder erwerbenden Gesamthänders an der Gesamthand (ihrem Vermögen) entspricht. Dabei wird im Wege einer eigenständigen grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsregelung nur der „Mehrerwerb” beim Grundstücksübergang erfasst und solcherart die Folgerung ...