Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2004
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Vorbemerkung zu § 15 GrEStG
Vorbemerkung zu § 15
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Rdnr. | |||
A. | Allgemeines | 1 | |
B. | Steuerfestsetzung | ||
I. | Der Steuerbescheid | 2–5 | |
II. | Begründungszwang, zeitlich
versetzte Inanspruchnahme der Gesamtschuldner | 6–7 | |
III. | Aufhebung oder Änderung der
Steuerfestsetzung, soweit nicht § 16 eingreift | 8–14 | |
C. | Rechtsbehelfe | ||
I. | Rechtsschutz | 15 | |
II. | Vorläufiger Rechtsschutz | 16 | |
III. | Zinsen | 17 | |
D. | Festsetzungsfrist | 18 | |
E. | Grunderwerbsteuer und Insolvenzverfahren | 19 |
A. Allgemeines
1 Der abstrakt entstandene Steueranspruch bedarf zu seiner Konkretisierung der Geltendmachung durch die Finanzbehörde. Dies geschieht durch Steuerbescheid, der seinerseits die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO 1977) bildet (§ 218 Abs. 1 AO 1977). In dem Steuerbescheid wird der nach dem Grunderwerbsteuergesetz abstrakt entstandene Steueranspruch konkretisiert und in Bezug auf die an dem Steuerschuldverhältnis Beteiligten fixiert.
Das Grunderwerbsteuergesetz selbst beschränkt sich in diesem verfahrensrechtlichen Bereich auf Teilregelungen, nämlich in Ausfüllung des § 17 AO 1977 auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (§ 17), in Ausfü...