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Aufrechnungsbefugnis des Finanzamts im Insolvenzverfahren
Das FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf (§§ 94, 95, 96 InsO, §§ 220, 226 AO; , ZInsO 2004 S. 862).▶VT 785/04