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Bestätigungsbeschluss in der Hauptversammlung
Ein Bestätigungsbeschluss ist auch möglich, wenn streitig ist, ob die Beschlussfassung durch den Versammlungsleiter richtig ist (§§ 241, 244, 130, 251 AktG; [rkr.], ZIP 2004 S. 1456).▶VT 783/04
▶Praxishinweise: Gegen diese Feststellung des OLG Stuttgart spricht nicht, dass dann, wenn der Erstbeschluss in Wirklichkeit gar nicht gefasst ist, ein zu bestätigender Beschluss fehlt. Das ergibt sich aus dem Zweck des Bestätigungsbeschlusses, mögliche Zweifel über die Gültigkeit des Beschlossenen im Interesse der Gesellschaft wie des Rechtsverkehrs auszuräumen (a. A. OLG München, AG 2003 S. 645).