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BFH 12.05.2005 V R 54/02, StuB 15/2005 S. 688

Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Steuersatz für Sauna in einem Fitnessstudio

Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann S. 689bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005; § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1999).NWB MAAAB-56111

Praxishinweise: Der ermäßigte Steuersatz kommt nur zum Tragen, wenn die Sauna der Behandlung einer Krankheit oder gesundheitlichen Störung dient. Von einer Behandlung könnte aber nur gesprochen werden, wenn eine solche ärztlich auch verordnet worden ist.

– erl –