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Körperschaftsteuer | Reisekosten als verdeckte Gewinnausschüttung
Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine vGA, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde (Bezug: § 18 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 12 Nr. 1 EStG).▶NWB QAAAB-56555
▶Praxishinweise: Die Übernahme von Aufwendungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, ist Voraussetzung für die Annahme einer vGA. Dies fordert zwar nicht die unmittelbare Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG, doch ist die Anwend...