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Kein Verwertungsverbot wegen Verletzung der Belehrungspflicht
Eine Verletzung der Belehrungspflicht gem. § 393 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 führt im Besteuerungsverfahren zu keinem Verwertungsverbot.
Praxishinweise: Eine unterlassene Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 führt zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot (im Streitfall Einstellung des Strafverfahrens). Für das Besteuerungsverfahren ist ein solches Verwertungsverbot gesetzlich nicht angeordnet und nach Ansicht des BFH auch nicht geboten. Es wäre auch schwer verständlich, dass ein Stpfl. in seiner Steuerunehrlichkeit noch unterstützt wird, nur weil er sich im Strafverfahren befindet, während ein Stpfl., gegen den kein Strafverfahren eingeleitet worden ist, sich auf kein Verwertungsverbot berufen kann.