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Zur Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG
Auch bei der Ermittlung von Überentnahmen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG gilt der in § 4 Abs. 1 und 3 EStG legaldefinierte Gewinnbegriff. Gewinnmindernde Abschreibungen und Rücklagen sind daher gem. nrkr. , G (BFH-Az.: X R 44/04, EFG 2005 S. 263) zu berücksichtigen (Bezug: § 4 Abs. 4a, Abs. 1, Abs. 3 EStG).▶NWB PAAAB-42087
▶Praxishinweise: (1) Das FA ging davon aus, dass die vom Kläger (Kl.) als Betriebsausgaben abgezogenen Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG im Hinblick auf vorliegende Überentnahmen teilweise nicht abziehbar seien. Die Überentnahmen wurden vom FG auf der Grundlage des für das Streitjahr nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelten Gewinns berechnet. Demgegenüber vertrat der Kl. die Auffassung, dass der Gewinn als Bemessungsgrundlage für die Überentnahmen um die dabei in Abzug gebrachte Rücklage nach § 7g EStG sowie di...