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Zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag für ausländische Verluste aus den Jahren vor 1992
Negative ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft), die in den VZ 1985 bis 1991 entstanden und bis zum VZ 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind, dürfen nach § 2a EStG i. d. F. des StÄndG 1992 vom (BGBl I S. 297, BStBl I S. 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (Bezug: § 2a Abs. 1 EStG i. d. F. des HBegleitG 1983; § 10d Abs. 2, § 52 Abs. 13b EStG i. d. F. des StRG 1990; § 2a Abs. 1 EStG i. d. F. des StÄndG 1992).▶NWB QAAAB-56957
▶Praxishinweise: Nach Ansicht des BFH ist die bis 1991 geltende zeitliche Begrenzung des Verlustausgleichs durch das StÄndG 1992 aufgehoben worden (entfallen). Aus der fehlenden ausdrücklichen Übergangsregelung kann ein Ausschluss von „Altverlusten” vom unbegrenzten Vortrag nicht hergeleitet werden. Ein solcher Ausschluss wäre auch gleichheitswidrig.