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Nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
(OFD Koblenz, Kurzinfo ESt Nr. 061/05 vom 6. 6. 2005 - S 2252 A)
Das FG des Saarlands hat mit Urteil vom (EFG 2002 S. 1435) entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden, dass Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Gesellschaft (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen können. Im anschließenden Revisionsverfahren Az. VIII R 64/02 hat der die vorgenannte FG-Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hiermit hat der BFH den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass bei Überschusseinkünften nach Wegfall der Einkunftsquelle hinsichtlich der früheren Einkünfte grundsätzlich kein nachträglicher Werbungskostenabzug möglich ist, bestätigt. Ungeachtet der Veranlassung der Aufwendungen entfällt durch Wegfall der Einkünfteerzielung der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart.
Darüber hinaus sind die o. a. Schuldzinsen auch nicht im Rahmen des § 17 EStG abzugsfähig, weil nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners bei § 17 EStG nur insoweit berücksichtigungsfähig sind, als es sich um nachträgliche Anschaffungskosten handelt, nicht um lfd. Werbungskosten....