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Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
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Im Hinblick auf die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG von mehr als 25 v. H. auf mindestens 10 v. H. durch das StEntlG 1999/2000/2002 hat der BFH in zwei Verfahren mit Urteilen vom zur Gesetzesauslegung und zu verfassungsrechtlichen Fragen Stellung genommen.
Im Verfahren VII R 25/02 (BStBl 2005 II S. 436 = StuB 2005 S. 418) hat der BFH ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob innerhalb der letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung bestanden hat, auf die im Zeitpunkt der Veräußerung gültige Wesentlichkeitsgrenze abzustellen ist. Er hat damit die Verwaltungsauffassung in R 140 Abs. 2 EStR bestätigt. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen des BVerfG lautet 2 BvR 748/05. Einsprüche, die sich gegen die Anwendung von R 140 Abs. 2 EStR wenden, ruhen weiterhin nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Im Verfahren VIII R 92/03 (BStBl 2005 II S. 398 = StuB 2005 S. 418) hat der BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze Stellung genommen. Danach bestehen gegen § 17 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Veräußerungen nach dem Bundestagsbeschluss vom erfolgen. In diesen Fällen ist lediglich von einer unechten Rückwirkung auszugehen, die nicht gegen...