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StuB Nr. 16 vom Seite 731

Bürgschaftsgesicherte Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften nach § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG

( IV B 7 - S2742 a - 31/05)

– Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 8a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KStG (sog. Rückgriffsregelung) i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl I S. 2840) in Ergänzung zu dem (BStBl I S. 593) wie folgt Stellung genommen:

(1) § 8a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KStG ist grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte gerichtet, in denen der Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person eine Kapitalforderung besitzt und über diese aus Anlass der Darlehensgewährung eine Verfügungsbeschränkung zugunsten des rückgriffsberechtigten Darlehensgebers getroffen wird. § 8a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KStG findet damit grundsätzlich nur auf folgende Sachverhalte Anwendung:

1. Dingliche Sicherheit

(2) Zugunsten des rückgriffsberechtigten Darlehensgebers besteht eine dingliche Sicherheit an der Kapitalforderung.

Beispiel 1 (dingliche Sicherheit): Die GmbH nimmt bei Bank 1 ein Darlehen auf. Der Anteilseigner (AE) unterhält bei Bank 2 eine Spareinlage und gewährt für das Darlehen als Sicherheit ein Pfandrecht an der Spareinlage.

Lösung: Das Pfandrecht an der Spareinlage des Anteilseigners bei der Bank 2 ist eine dinglic...