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LSt-Anrufungsauskunft nach Gesetzesänderung hinfällig
Eine LSt-Anrufungsauskunft gilt nicht zeitlich unbeschränkt. Die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Bindungswirkung entfällt vielmehr, wenn sich die der Auskunft zugrunde liegende Gesetzeslage ändert. Das FG Düsseldorf hob mit Urteil vom - 15 K 1455/00 H (l) (Rev. eingel., BFH-Az.: VI R 34/03, DStRE 2003 S. 961) hervor, dass ein Widerruf im Falle der Änderung der Gesetzeslage nicht erforderlich sei. Dies wird damit begründet, dass der zum LSt-Abzug verpflichtete Arbeitgeber eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen hat. Nach dieser Sorgfaltspflicht ist es geboten, sich über Gesetzesänderungen zu informieren.
Im Urteilsfall stellte der Kl. Arbeitnehmern Dienstwagen zur Verfügung. Der private Nutzungsanteil wurde durch Abzug der dienstlich gefahrenen Kilometer von den Gesamtkilometern ermittelt. In einer Anrufungsauskunft aus 1988 hatte der Beklagte diese Ermittlungsmethode als ordnungsgemäß bestätigt. Daneben zahlte der Kl. an die Arbeitnehmer steuerfreie Leistungen gem. § 3 Nr. 34 Satz 1 EStG (Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln) aus. Anlässlich einer LSt-Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 hat der Beklagte die Auffassung vertreten, das...