Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlage
§ 22 UStG regelt Aufzeichnungspflichten bei der USt. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der USt und der Bestimmung der Bemessungsgrundlage Aufzeichnungen zu machen. Aus den Aufzeichnungen müssen zu erkennen sein:
Die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.
Sofern Entgelte oder Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen vorliegen, ist ebenfalls ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.
§ 63 UStDV regelt weitere Einzelheiten. Wenn dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte nach Steuersätzen in den Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das FA auf Antrag eine Vereinfachung gestatten. Es kann zulassen, dass er die Entgelte und Teilentgelte nachträglich auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls diese hierfür nicht verwendet werden kö...