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Anschaffungsnaher Aufwand und StÄndG 2003
Nach der älteren Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung konnten im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen zu Herstellungskosten führen, wenn diese Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen. Dieser sog. anschaffungsnahe Aufwand erhöhte die Abschreibungsbemessungsgrundlage; die Aufwendungen waren nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat seine frühere Rechtsprechung mit Urteilen vom - IX R 39/97, IX R 52/00 (StuB 2002 S. 618; vgl. dazu auch Hoffmann, StuB 2002 S. 650) aufgegeben. Anstelle der bisher typisierenden Beurteilung der Aufwendungen erfordert die Anwendung der Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung eine Einzelfallermittlung. In § 6 Abs. 1 EStG soll im Rahmen des Entwurfs des StÄndG 2003 daher eine neue Nr. 1a EStG-E aufgenommen werden. Hierin wird die bisherige 15 Prozentgrenze für die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und anschaffungsnahem Aufwand (vgl. R 157 Abs. 4 EStR) gesetzlich festgeschrieben. Über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG-E auf § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG-E gilt diese Vorschrift auch beim Werbungskostenabzug. Der zeitliche ...