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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Das ausführlich Stellung genommen zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren, zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und der Aussetzung der Vollziehung. Nach einer Anlage sindS. 647Festsetzungen der ESt hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG);
Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;
Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;
Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004;
Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003;
Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000;
Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG);
Anwendung der durch das HBeglG 2004 vom (BGBl I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften;
Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Der Vorläufigkeitsvermerk...BStBl 2005 II S. 287