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Anlegerschutzverbesserungsgesetz: Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Durch das am in Kraft getretene AnSVG, das die Richtlinie der EU über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vom umsetzt (vgl. Schumm, StuB 2004 S. 893), haben sich umfangreiche Änderungen des WpHG ergeben. So wurden vor allem die Insiderregelungen (s. u. Kap. I) und die Regelungen über die Ad-hoc-Mitteilungen (diese sind grds. nunmehr früher zu veröffentlichen, s. u. Kap. II) verschärfend geändert (vgl. Schumm, in: Schiffer/Rödl/Rott, Haftungsgefahren im Unternehmen, 2004, Rn. 140).
I. Insider-Änderung der §§ 12, 13 und 14 WpHG n. F.
1. Finanzinstrumente
Eine entscheidende Änderung liegt zum einen darin, dass Insiderpapiere nicht nur Wertpapiere und „Geldmarktinstrumente, Derivate und Finanztermingeschäfte” sind (§ 12 Abs. 2 WpHG a. F.), sondern nunmehr von „Finanzinstrumenten” die Rede ist; insoweit ist es zu einer erheblichen Ausweitung gekommen. Erfasst werden auch Finanzinstrumente, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von Finanzinstrumenten abhängt (§ 12 Nr. 3 WpHG). Was Finanzinstrumente sind, ist nunmehr im neuen § 2 Abs. 2b WpHG geregelt.
2. Insiderinformationen
Zum anderen wird nun nicht mehr auf „Insidertatsachen” abgestellt, sondern es sind sog. „Insiderinformationen” betroffen. Dabei kann es sich sowohl um Tatsachen im bishe...