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BBV 7/2005 S. 6

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück

Aufwendungen für eine bebautes Grundstück sind dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer daran anschließend Vermietung des Grundstücks besteht. Wie das FG Hessen in seinem Beschl. v. - 3 V 425/04 feststellt, hat die Tatsache, dass das Grundstück bebaubar ist, im Rahmen der Gesamtwürdigung nur die Bedeutung eines Indizes. Dabei darf der allgemeine Erfahrungssatz, dass Bauerwartungsland häufig zu Spekulationszwecken, also ohne konkrete Bauabsicht erworben wird, nicht außer Acht gelassen werden.