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Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bei einem betagten Anspruch aus einem Vermächtnis
Hat der Erblasser letztwillig verfügt, dass ein Geldvermächtnis aus dem Verkaufserlös eines im Nachlass befindlichen Grundstücks zu zahlen ist, ohne für den Verkauf des Grundstücks eine Frist zu bestimmen, ist nach dem ein betagter Anspruch des Vermächtnisnehmers gegeben, für den die Erbschaftsteuer nicht bereits mit dem Tode des Erblassers entstanden ist. Die Erbschaftsteuer für diesen Erwerb von Todes wegen entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG – frühestens – mit dem Verkauf des Grundstücks.