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BBV 5/2005 S. 8

Vermögensübertragung auf liechtensteinische Stiftung schenkungsteuerpflichtig

Das entschieden, dass bei Vermögenstransaktionen aus Deutschland auf eine liechtensteinische Stiftung stets deutsche Schenkungsteuer anfällt. Das dem Stifter eingeräumte Recht, über das Stiftungsvermögen durch entsprechende Weisungen zu verfügen, rechtfertige es – entgegen dem zum Strafbefreiungserklärungsgesetz – nicht, die Stiftung als nicht verfügungsberechtigt anzusehen. Der Kläger habe lediglich die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit gehabt, das an die Stiftung übertragene Vermögen anderweitig auszukehren. Das sei eine vergleichbare Rechtsposition wie bei einer Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt, was nach der Rechtsprechung des BFH eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des Bedachten sei.