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Kraftfahrzeugsteuer | Behandlung von Wohnmobilen und bauartähnlichen Fahrzeugen
Nach Tz. 7 des Erlasses des II 51 (NWB EN-Nr. 403/2005) sind Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerrechtlich ab als Pkw zu behandeln. Diese Auswirkung der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung soll aber noch abschließend geprüft werden (s. dazu Beratung aktuell in diesem Heft). Bei der Besteuerung von Wohnmobilen und bauartähnlichen Fahrzeugen soll daher nach dem II 51 NWB GAAAB-52053 bis auf weiteres nach der bisherigen Rechtspraxis verfahren werden. Entsprechende Steuerfestsetzungen sind unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) vorzunehmen.