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BFH Urteil v. - I 73/55 U BStBl 1956 III S. 151

Leitsatz

  1. Verlustabzüge (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4  EStG und § 6 KStG) einer Organgesellschaft aus vororganschaftlichen Verlusten sind nur von ihren eigenen Einkünften abzugsfähig; sie können nicht auf das beherrschende Unternehmen übertragen werden.

  2. Bei Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags ist es auch steuerlich anzuerkennen, wenn die Organgesellschaft Teile ihres Jahresgewinns dazu verwendet, den handelsrechtlichen Verlustvortrag auszugleichen, soweit auf diese Weise Fehlbeträge am Stammkapital (Grundkapital) und gegebenenfalls an den gesetzlichen Rücklagen beseitigt werden. Die Organgesellschaft hat insoweit eigenes Einkommen.

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 151
BFHE 1956 S. 407 Nr. 62
ZAAAB-46229

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