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BFH Urteil v. - I 4/55 U BStBl 1956 III S. 288

Leitsatz

  1. Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und dem sie beherrschenden Gesellschafter werden nur anerkannt, wenn sie klar und eindeutig sind.

  2. Es besteht keine Vermutung, daß der Hauptgesellschafter einer Kapitalgesellschaft Betriebsanlagen auf Grund eines Mietvertrags (Pachtvertrags) und nicht auf gesellschaftlicher Grundlage überlassen hat.

  3. Rückwirkende Vertragsgestaltungen, die zu einer willkürlichen Beeinflussung des Einkommens des Gesellschafters und seiner Gesellschaft führen können, werden steuerlich nicht anerkannt.

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 288
BFHE 1957 S. 237 Nr. 63
PAAAB-46228

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