Verlustabzüge (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4
EStG und
§ 6 KStG) einer Organgesellschaft aus vororganschaftlichen Verlusten sind nur von ihren eigenen Einkünften abzugsfähig; sie können
nicht auf das beherrschende Unternehmen übertragen werden.
Bei Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags ist es auch steuerlich anzuerkennen, wenn die Organgesellschaft Teile
ihres Jahresgewinns dazu verwendet, den handelsrechtlichen Verlustvortrag auszugleichen, soweit auf diese Weise Fehlbeträge
am Stammkapital (Grundkapital) und gegebenenfalls an den gesetzlichen Rücklagen beseitigt werden. Die Organgesellschaft
hat insoweit eigenes Einkommen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 151 BFHE 1956 S. 407 Nr. 62 ZAAAB-46229
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