Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach § 708 Nr. 10 ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes
Unternehmereigenschaft von Kraftfahrern
Vorsteuerabzug
vorläufige Vollstreckbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidung infolge § 708 Nr. 10 ZPO i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes
Umsatzsteuer
Leitsatz
1. § 708 Nr. 10 ZPO ist auch nach der Neufassung durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz sinngemäß auf Urteile des Finanzgerichts
anwendbar. Diese sind nur mit der Revision anfechtbar und insoweit den Berufungsurteilen der Landgerichte und Oberlandesgerichte
vergleichbar. An der vorläufigen Vollstreckbarkeit finanzgerichtlicher Urteile hat sich daher durch die Neufassung von § 708
Nr. 10 ZPO nichts geändert.
2. Kraftfahrer, die überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind und für ihre Tätigkeit dessen Fahrzeuge nutzen, sind
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Unternehmer anzusehen, wenn sie nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert
sind, mangels einer auch bei Arbeitsausfall garantierten Mindestvergütung und durch Schadensersatzpflichten gegenüber dem
Auftraggeber Unternehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative entfalten, indem sie durch den Umfang ihres Arbeitseinsatzes
ihr Einkommen beeinflussen können. Der Auftraggeber kann die ihm von diesen Fahrern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 969 EFG 2005 S. 969 Nr. 12 VAAAB-44765
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