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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 287/14 EFG 2017 S. 1064 Nr. 13

Gesetze: AO § 110AO § 122AO § 171AO § 175AO § 351BewG § 92BewG § 94BGB § 546 (i. d. F. ab 2002; BGB § 556 a. F.) FGO § 42FGO § 47FGO § 56FGO § 155ZPO § 708

Abbruch-Abschlag bei Einheitswert für Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Rechtsmittelfrist bei Abweichungen von vordatierten Bescheid- und Absendedaten, Vorläufige Vollstreckbarkeit von FG-Urteilen

Leitsatz

1. Eine Abbruchverpflichtung ist für den Mieter nach § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG unbedingt, wenn er sie nicht einseitig abwenden kann. Trotz früherer Vertragsverlängerungen ist ein Nichtabbruch unvorhersehbar, wenn bei der Vermietung neue Umstände zu berücksichtigen sind.

2. Bei Abweichung zwischen den Daten des Absendevermerks und des Bescheids wird für den Beginn des Dreitage-Zeitraums der Bekanntgabe das spätere Datum zugrunde gelegt. Ansonsten wäre Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Empfänger darauf vertrauen darf, dass Bescheide nicht vor dem Datum des Bescheids zur Post gegeben werden.

3. Vor kostenwirksamer Entscheidung über die unterschiedlichen Auffassungen zur Zulässigkeit paralleler Klagen gegen Grundlagen- und Folgebescheid kommt es auf die Auslegung oder Klarstellung der Klage an.

4. Die Neufassung von § 708 Nr. 10 ZPO ("Berufungsurteile" statt "Urteile der Oberlandesgerichte") ist auszulegen als Erweiterung von Urteilen oberer Landesgerichte auf Urteile anderer letztinstanzlicher Tatsachengerichte (Redaktionsversehen).

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1064 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2017 S. 2483
QAAAG-46658

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