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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 337/17 EFG 2018 S. 954 Nr. 11

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 2, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, BRAO § 51

Von einer Rechtsanwaltskanzlei für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gezahlte Versicherungsbeiträge auch bei einem die Mindestversicherungssumme übersteigenden und sich ausdrücklich auf die angestellten Rechtsanwälte erstreckenden Versicherungsschutz kein Arbeitslohn für ihre angestellten Rechtsanwälte

Leitsatz

1. Die Zahlung der Beiträge zur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) einer Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene „Tätigkeit als Rechtsanwalt” ist auch dann kein Arbeitslohn für die von der GbR angestellten Rechtsanwälte, wenn die GbR als Arbeitgeberin einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden Versicherungsschutz gewählt hat und sich der Versicherungsschutz auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt (Abgrenzung zum ; Anschluss an ); insoweit ist unerheblich, ob die angestellten Rechtsanwälte zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers auch noch im eigenen Namen eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung i. S. v. § 51 BRAO abgeschlossen haben.

2. Die früherer Rechtsprechung, wonach die Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts unabhängig davon steuerpflichtiger Arbeitslohn sein soll, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder ob er nur die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt und ob der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt hat, ist spätestens durch das (Az.: VI R 58/14) überholt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 954 Nr. 11
KÖSDI 2018 S. 20817 Nr. 7
WAAAG-98555

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