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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 541/17 EFG 2018 S. 1142 Nr. 13

Gesetze: UStG 2000 § 15a Abs. 1 S. 1, UStG 2000 § 15a Abs. 1 S. 2, UStG 2000 § 15a Abs. 1 S. 3, UStG 2000 § 15a Abs. 2, UStG 2000 § 15a Abs. 8, UStG 2000 § 9 Abs. 1, UStG 2000 § 4 Nr. 9 Buchst. a, UStG 2000 § 4 Nr. 12 Buchst. a, UStG 2000 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 2000 § 15 Abs. 2 Nr. 1, MwStSystRL Art. 187 Abs. 1 Unterabs. 2, UStR 2008 Abschn. 215 Abs. 1, UStAE Abschn. 15a.2. Abs. 1, UStAE Abschn. 15a.2. Abs. 2, UStAE Abschn. 15a.2. Abs. 8, UStAE Abschn. 15a.3. Abs. 3

Erwerb einer Immobilie, teilweiser Umbau zu Gewerbeeinheit und trotz langjähriger nachgewiesener Absicht einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung Leerstand von der Fertigstellung bis zur späteren umsatzsteuerfreien Veräußerung des Objekts: Fertigstellung als Beginn des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG, bloße Absicht der tatsächlichen Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze als eine „erstmaligen Verwendung” nach § 15a Abs. 1 S. 1 UStG

Leitsatz

1. Erwirbt der Unternehmer ein gemischt-genutztes Grundstück in der nachgewiesenen Absicht, es zu sanieren, teilweise zu einer Gewerbeeinheit (hier: Gaststätte) umzubauen und die Gewerbeeinheit ab Fertigstellung unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, so steht ihm hinsichtlich der auf die Gewerbeeinheit entfallenden Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug zu.

2. Der Berichtigungszeitraum des § 15a Abs.1 UStG beginnt in diesem Fall (siehe 1.) mit der Fertigstellung der Gewerbeeinheit und dem Beginn der Vermietungsbemühungen zu laufen. Das gilt auch dann, wenn trotz wiederholter, nachhaltiger und durchgehender langjähriger Vermietungsbemühungen des Unternehmers und des zwischenzeitlich für das Grundstück bestellten Zwangsverwalters die grundsätzlich vermietbare Gewerbeeinheit tatsächlich nicht vermietet werden kann und letztendlich innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 15a Abs. 1 UStG nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei veräußert wird. Denn in diesem Fall des Leerstands von der Fertigstellung bis zur Veräußerung trotz durchgehender Vermietungsabsicht ist ausnahmsweise auch die bloße Absicht der tatsächlichen Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze als eine „erstmaligen Verwendung” nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen (gegen Ansicht der FinVerw. in UStAE Abschn. 15a.2. Abs. 1, vormals UStR 2008 Abschnitt 215 Abs. 1).

3. Durch den Leerstand des für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorgesehenen Gebäudeteils nach dessen Fertigstellung wird auch der Ablauf des Berichtigungszeitraums nicht unterbrochen oder verkürzt.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 4/2020 S. 166
EFG 2018 S. 1142 Nr. 13
KÖSDI 2018 S. 20868 Nr. 8
QAAAG-98557

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