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BGH 26.01.2005 VIII ZR 90/04 , NWB 11/2005 S. 89

Leasing | Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKreditG (jetzt: § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) setzt die Kündigung wegen Zahlungsverzugs beim Leasingvertrag zum einen voraus, dass der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug ist und der Rückstand sich – bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren – auf mindestens 5 % der Summe der Bruttoleasingraten beläuft. War diese Rückstandsquote bei Androhung der Kündigung erreicht, hat der Leasingnehmer aber vor Ausspruch der Kündigung den Rückstand durch Zahlung unter die Fünfprozentquote zurückgeführt, so reicht dies zur Abwendung der Kündigung nicht aus. Der BGH hat sich mit Urt. v. 26. 1. 2005 - VIII ZR 90/04 der h. M. der OLG angeschlossen, dass nur die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrags das K...