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LG Köln 05.07.2004 19 T 81/04, NWB 11/2005 S. 89

Insolvenzrecht | Pflicht zur Urkundenherausgabe eines Steuerberaters gegenüber dem Insolvenzgericht

Das LG Köln hat mit seinem Beschl. v. - 19 T 81/04 ein gegenüber einer Steuerberatungsgesellschaft verhängtes Ordnungsgeld in Höhe von 700 € (ersatzweise 7 Tage Haft) als rechtmäßig bestätigt, weil das Insolvenzgericht gem. § 142 ZPO i. V. mit § 4 InsO die Herausgabe von Unterlagen des Schuldners (hier u. a.: Kassenbücher, Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und betriebswirtschaftlicher Auswertungen) verlangen dürfe, die sich in ihrem Besitz befänden, um so dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Feststellung zu ermöglichen, ob genügend Masse im Vermögen des Schuldners vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die berufsbedingte Schweigepflicht stehe diesem Herausgabeverlangen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn – wie vorliegend – infolge der Stellung e...